>> siehe auch Fehlzeitenregelung der Heinrich-Wieland-Schule sowie Schulvermeidungskonzept der Stadt Pforzheim.
A.
Die Entschuldigungspflicht der Schülerin bzw. des Schülers bei Schulversäumnis ist gemäß § 2 Schulbesuchsverordnung geregelt. Danach hat die/der Schüler/in die zwingenden Gründe für die Verhinderung des Schulbesuchs – unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung – unverzüglich, bis spätestens 10 Uhr, mitzuteilen.
B.
Die Schulleitung bittet um Beachtung des folgenden Verfahrensablaufs in der Berufsschule: Unentschuldigte Unterrichtsversäumnisse werden dem Ausbildungsbetrieb vom Klassenlehrer gemeldet. Diese Regelung berücksichtigt die Verantwortung des Betriebs für einen geordneten Ausbildungsverlauf, ohne die Pflichten der Schule, die sich aus Schulgesetz und Schulbesuchsverordnung ergeben, zu übergehen.
C. Vorzeitiger Schulaustritt
Bei vorzeitigem Verlassen der Schule ist die/der Schüler/in verpflichtet, bei seiner Klassenlehrerin oder seinem Klassenlehrer den Abmeldungsbogen abzuholen und diesen nach vollständiger Erledigung in der Verwaltung vorzulegen. Ansonsten müssen nicht zurück gegebene Bücher in Rechnung gestellt werden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer händigt der abgehenden Schülerin bzw. dem abgehenden Schüler ein Zeugnis über die Jahresleistung aus.
Allgemeiner Hinweis:
Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler/innen können deren Eltern auch
personenbezogene Auskünfte oder Mitteilungen erteilt werden, wenn kein gegenteiliger Wille der volljährigen Schüler/innen erkennbar ist.